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   BFH, 29.04.2009 - I B 155/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14473
BFH, 29.04.2009 - I B 155/08 (https://dejure.org/2009,14473)
BFH, Entscheidung vom 29.04.2009 - I B 155/08 (https://dejure.org/2009,14473)
BFH, Entscheidung vom 29. April 2009 - I B 155/08 (https://dejure.org/2009,14473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung: Verhältnis eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH zur Gesellschafterversammlung; Sachaufklärungspflicht: Einholung eines Sachverständigengutachtens

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2
    Ersetzung der Zustimmung eines fakultativen Aufsichtsrates durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit; Bestimmung des Wertes eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft

  • datenbank.nwb.de

    Einholung eines Sachverständigengutachten liegt im Ermessen des FG; kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob die verweigerte Zustimmung eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit ersetzt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

    Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I B 155/08
    Dieser wiederum ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine konkret bevorstehende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen, anhand der Erfahrungen aus der Vergangenheit zu schätzen (Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867).
  • BFH, 18.07.2007 - VIII B 204/06

    NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 29.04.2009 - I B 155/08
    Soweit es über eigene Sachkunde verfügt, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2007 VIII B 204/06, BFH/NV 2007, 2264, m.w.N.).
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